Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich das Bauvorhaben bzw. der dadurch zu erwartende Mehrverkehr seit dem ersten Entscheid der BVE nicht geändert habe und die Situation daher nicht anders zu beurteilen sei. Dies ist ausreichend und begründet genügend, wieso eine erneute Prüfung der Frage als unnötig betrachtet wurde. Eine Auseinandersetzung mit dem Bericht des Strasseninspektorates vom 23. Februar 2015 war in Bezug auf dieses Thema nicht erforderlich, da sich der genannte Bericht nicht zum Thema Mehrbelastung äussert.