c) Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf zwei Seiten ausführlich mit der Erschliessung des Bauvorhabens auseinandergesetzt. Dabei hat sie – wie die Beschwerdeführerin richtig festhält – betreffend der Frage der Mehrbelastung der bestehenden Erschliessung auf den ersten Entscheid der BVE in dieser Angelegenheit verwiesen ohne sich nochmals selbst näher damit auseinanderzusetzen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich das Bauvorhaben bzw. der dadurch zu erwartende Mehrverkehr seit dem ersten Entscheid der BVE nicht geändert habe und die Situation daher nicht anders zu beurteilen sei.