b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG13 verlangt unter anderem, dass Behörden die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig prüft und bei ihrem Entscheid berücksichtigt. Darauf folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (52 Abs. 1 Bst. b VRPG14). Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen;