Bauvorhaben somit zu Recht den Bauabschlag erteilt. g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner einzugehen. 5. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zur Begründung der ungenügenden Erschliessung nur pauschal auf den Entscheid der BVE vom 19. August 2014 verwiesen und sich nicht konkret mit dem zweiten Fachbericht des Strasseninspektorates auseinandergesetzt. RA Nr. 110/2015/146 15