f) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Zufahrt zum Baugrundstück die Anforderungen an die minimale Fahrbahnbreite nicht überall erfüllt und keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BauV vorliegen, die eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite erlauben würden. Eine reduzierte Fahrbahnbreite kann auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden. Daher erfüllt der L.________weg die Voraussetzungen an eine genügende Erschliessung für das geplante Vorhaben nicht. Es fehlt damit an einer zentralen Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG, Art. 7 BauG). Die Vorinstanz hat dem