dies aber noch nicht erfolgt ist und entsprechende Massnahmen im Bauentscheid nicht angeordnet werden können, ist bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit von der aktuell bestehenden Situation auszugehen. Weiter kommt erschwerend hinzu, dass der L.________weg eine unübersichtliche 90°-Kurve aufweist. Der dort von der Beschwerdeführerin geplante Spiegel ist nur bedingt geeignet, die heikle Situation zu entschärfen. So ist der Spiegel laut Strasseninspektorat denn auch bestenfalls ein Notbehelf. Er kann Rückwärtsmanöver, die aufgrund des fehlenden Trottoirs insbesondere auch für Fussgänger gefährlich sein können, nicht vollständig verhindern.