Dies zeigt, dass die vorhandene Strassenbreite von 3.5 m hinsichtlich der Verkehrssicherheit ungenügend und die von Art. 7 Abs. 2 BauV geforderte Minimalbreite von 4.2 m erforderlich ist. Es kann sonst zu gefährlichen Kreuzungsfällen zwischen Autos und Langsamverkehr kommen. Die geplante Ausweichstelle ist nicht geeignet, solche Situationen gänzlich zu verhindern. Während Autos zwangsläufig auf die Ausweichstelle ausweichen werden, wenn ein anderes Auto entgegenkommt, werden sie dies bei entgegenkommenden Fussgängern oder Fahrrädern in den wenigsten Fällen tun.