Für die Festlegung der notwendigen lichten Breite ist zunächst von den Grundabmessungen der Verkehrsteilnehmer auszugehen. Diese betragen für Personenwagen 1.8 m, für leichte Zweiräder 0.6, für Zweiräder mit Anhänger 1.0 m, für Fussgänger mit Schirm oder Gepäck 0.8 m und ohne Gepäck 0.6 m. Dazu ist bei allen Verkehrsteilnehmern auf beiden Seiten ein Zuschlag von 0.1 m als Bewegungsspielraum sowie ein Sicherheitszuschlag, der für Fussgänger 0.1 m und für Zweiräder und Personenwagen 0.2 m beträgt, zu addieren.