Die M.________AG verweist dazu auf die Norm SN 640 201 "Geometrisches Normalprofil" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS, welche das Lichtraumprofil der verschiedenen Verkehrsteilnehmer sowie die notwendigen Zuschläge für deren Begegnungen festlegt. Allerdings geht die M.________AG bei der Berechnung der notwendigen lichten Breite bzw. des minimalen Lichtraumprofils der Verkehrsteilnehmer von einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von nur 20 km/h aus. Dies ist unrealistisch. Mangels anderer Signalisation beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem L.________weg 50 km/h.