In seinem zweiten Bericht hat es dieselben Punkte kritisiert. Im Gegensatz dazu kommt zwar das von der Beschwerdeführerin eingeholte Verkehrsgutachten der M.________AG12 zum Schluss, die geplante Ausweichstelle und ein in der Kurve vorgesehener Verkehrsspiegel seien ausreichend und der Begegnungsfall Auto - Fahrrad sei über die gesamte Länge des L.________wegs möglich, eine Fahrbahnbreite von 3.4 m sei dafür genügend. Die M.________AG verweist dazu auf die Norm SN 640 201 "Geometrisches Normalprofil" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS, welche das Lichtraumprofil der verschiedenen Verkehrsteilnehmer sowie die notwendigen Zuschläge für deren Begegnungen festlegt.