Der Wegabschnitt zwischen der 90°- Kurve und dem Strassenanschluss des Baugrundstücks ist immerhin noch im Bereich von insgesamt rund 40 m zu schmal. Dies ist eine nicht unerhebliche Strecke, zumal der L.________weg nicht über ein Trottoir verfügt und die benachbarten Einfriedungen den Strassenabstand gemäss Art. 56 SV teilweise nicht einhalten bzw. die lichte Breite gemäss Art. 83 Abs. 3 SG11 unterschritten wird. Es liegen daher keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Herabsetzung der erforderlichen Fahrbahnbreite von 4.2 m rechtfertigen.