Beschwerdeführerin sich nur mit einem Grundeigentümer über eine Landabtretung zur Verbreiterung des L.________wegs einigen konnte, begründet keine besonderen Verhältnisse. Die Gemeinde hätte nämlich nötigenfalls die Möglichkeit, den Erwerb des für eine genügende Erschliessung erforderlichen Lands zu erzwingen (formelle Enteignung, vgl. Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG, Art. 13 SV10). Auch kein besonderer Grund ist die Tatsache, dass sich der zu schmale Teil des L.________wegs aufgrund der Ausweichstelle reduzieren würde. Der Wegabschnitt zwischen der 90°- Kurve und dem Strassenanschluss des Baugrundstücks ist immerhin noch im Bereich von insgesamt rund 40 m zu schmal.