Die nicht abschliessende Aufzählung von Art. 6 Abs. 3 BauV nennt als besondere Verhältnisse ungünstige topographische Verhältnisse, vorhandene bauliche Hindernisse, die gebotene Verlangsamung des Verkehrs oder eine geringe Verkehrsbelastung, die gegeben ist, wenn die Zufahrt nicht mehr als 20 Wohnungen dient. Keine dieser Umstände liegt hier vor: Das Bauvorhaben umfasst 40 Wohnungen. Dies ist das Doppelte der von der Bauverordnung als Grenze für die Geringfügigkeit der Verkehrsbelastung definierten Wohnungszahl. Die Verkehrsbelastung ist daher keinesfalls gering. Es sind auch keine ungünstigen topographischen Gegebenheiten oder nicht entfernbare baulichen Hindernisse vorhanden.