Diese Vorschriften verlangen vorliegend explizit das Vorliegen besonderer Verhältnisse. Worin diese liegen, wird im Bericht der Fachstelle nicht erläutert. Eine Ausweichstelle als solche begründet jedenfalls keine besonderen Verhältnisse, sondern ist nur eine flankierende Massnahme, wenn die Fahrbahnbreite einer Strasse aufgrund besonderer Verhältnisse herabgesetzt werden darf. Die Ausweichstelle soll in diesem Fall die Verkehrssicherheit verbessern indem sie Rückwärtsmanöver verhindert, sie ist aber kein Grund für eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite unter das gesetzliche Minimum.