d) Die BVE hatte in ihrem Entscheid vom 19. August 2014 festgehalten, es seien keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV gegeben. Daran hat sich trotz der neu geplanten Ausweichstelle nichts geändert. Das Strasseninspektorat hält zwar in seinem Bericht vom 23. Februar 2015 zum neuen Projekt fest, es erachte aufgrund der Ausweichstelle die Erschliessung als bewilligungsfähig. Die BVE ist aber an die Beurteilungen von Fachstellen nicht gebunden, sondern würdigt deren Fachberichte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der massgebenden Vorschriften. Diese Vorschriften verlangen vorliegend explizit das Vorliegen besonderer Verhältnisse.