c) Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, es gebe – wie die BVE in ihrem Entscheid zum ersten Projekt festgehalten habe – keine besonderen Gründe nach Art. 7 Abs. 3 BauV für eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite unter die minimal erforderlichen 4.2 m. Die Beschwerdeführerin dagegen macht geltend, die Anforderungen von Art. 6 ff. BauV seien erfüllt, da das zu erwartende Verkehrsaufkommen mit 135 Fahrten pro Tag und die Begegnungswahrscheinlichkeit zweier Autos äusserst gering seien. Die Erschliessung sei der Belastung daher gewachsen. Im Übrigen habe sich die Situation seit dem ersten Entscheid der BVE geändert und es seien besondere Verhältnisse gegeben: