Die Beschwerdeführerin will zwar auf dem fraglichen Abschnitt neu eine Ausweichstelle entlang der Parzelle Nr. U.________ anlegen. Auf diesem 19.5 m langen Abschnitt würde die Fahrbahnbreite neu 4.5 m betragen und somit das erforderliche Mindestmass einhalten. Zwischen der Ausweichstelle und der Kurve wäre aber der Weg auf rund 31 m nach wie vor bloss 3.5 m breit.