b) Der L.________weg dient der Bauparzelle sowohl als Zu- als auch als Wegfahrt und ist somit eine Strasse mit Gegenverkehr. Er verfügt über seine ganze Länge über kein Trottoir. Der erste Abschnitt des Wegs nach der Abzweigung P.________weg / L.________weg ist 4.5 m breit und hält damit die minimale Fahrbahnbreite für neue Zufahrtstrassen ein. Der zweite Wegabschnitt von der 90°-Kurve bis zum Baugrundstück weist dagegen heute nur eine Breite von 3.5 m auf und unterschreitet die minimal erforderliche Fahrbahnbreite für Strassen mit Gegenverkehr deutlich. Die Beschwerdeführerin will zwar auf dem fraglichen Abschnitt neu eine Ausweichstelle entlang der Parzelle Nr. U._____