f) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 5 BauV nicht erfüllt sind. Die Zufahrt zum Bauvorhaben muss daher die Anforderungen von Art. 6 ff. BauV an eine neue Erschliessung erfüllen. 4. Anforderungen an eine neue Erschliessung a) Bei neuen Zufahrten mit Gegenverkehr soll die Fahrbahnbreite 4.2 m nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV). Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Absatz 3 BauV es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr ausnahmsweise bis auf 3 m herabgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar, so sind Ausweichstellen anzulegen.