Aus diesen Gründen kann erst dann, wenn die konkrete Dimensionierung eines Bauvorhabens und dessen verkehrsmässigen Auswirkungen bekannt sind, entschieden werden, ob die bestehende Erschliessung genügend ist. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Vertrag von 1995 nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9 Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp vom 6. Juli 1992, am 1. Oktober 1993 genehmigt von der Baudirektion des Kantons Bern. RA Nr. 110/2015/146 10