Das damals geltende Baureglement9 enthielt im Gegensatz zur heutigen Regelung eine maximale Überbauungsziffer, welche die Überbaubarkeit der Parzelle stärker einschränkte als das heutige; laut Art. 14 i.V.m. Art. 49 aGBR durften damals in den Wohnzonen W2k und W2g nur 25 % der anrechenbaren Landfläche mit oberirdischen Gebäuden bebaut werden (inklusive An- und Nebenbauten und Balkonen mit mehr als 1.5 m Tiefe). Aus diesen Gründen kann erst dann, wenn die konkrete Dimensionierung eines Bauvorhabens und dessen verkehrsmässigen Auswirkungen bekannt sind, entschieden werden, ob die bestehende Erschliessung genügend ist.