Eine verbindliche Feststellung der genügenden Erschliessung aller betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bewilligung einer Strasse ist nicht möglich, da sich die massgebenden Nutzungsvorschriften oder andere Gegebenheiten, welche die Anforderungen an die Erschliessung oder die Grösse künftiger Bauvorhaben beeinflussen, im Laufe der Zeit ändern können. So gilt beispielsweise im vorliegenden Fall nicht mehr das gleiche Baureglement wie 1995. Das damals geltende Baureglement9 enthielt im Gegensatz zur heutigen Regelung eine maximale Überbauungsziffer, welche die Überbaubarkeit der Parzelle stärker einschränkte als das heutige;