Das für die Erschliessung zuständige Gemeinwesen sollte zwar bei der Erstellung von Erschliessungsanlagen berücksichtigen, welchen künftigen Beanspruchungen die Anlagen gewachsen sein müssen (Art. 11 BauV). Dabei kann aber nur geprüft werden, welche Beanspruchungen voraussichtlich entstehen können. Eine verbindliche Feststellung der genügenden Erschliessung aller betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bewilligung einer Strasse ist nicht möglich, da sich die massgebenden Nutzungsvorschriften oder andere Gegebenheiten, welche die Anforderungen an die Erschliessung oder die Grösse künftiger Bauvorhaben beeinflussen, im Laufe der Zeit ändern können.