Eine genügende Erschliessung kann - wie bereits im Entscheid der BVE vom 19. August 2014 festgehalten - nicht vorgängig mit einer Vereinbarung geregelt bzw. zugesichert werden. Ansonsten könnten mit einer Vereinbarung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einfach derogiert werden. Auch der Umstand, dass der L.________weg gemäss den im erwähnten Vertrag festgelegten Dimensionen erstellt und bewilligt wurde, ändert daran nichts. Das für die Erschliessung zuständige Gemeinwesen sollte zwar bei der Erstellung von Erschliessungsanlagen berücksichtigen, welchen künftigen Beanspruchungen die Anlagen gewachsen sein müssen (Art.