8 Vgl. Fn 1. RA Nr. 110/2015/146 9 erklärt in Ziffer III, Art. 9 des Vertrages, der geplante Weg gelte als genügende Verkehrserschliessung für jede künftige bauliche Nutzung der Liegenschaft Nr. K.________. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, der L.________weg sei in der im Vertrag vorgesehenen Breite erstellt worden und ausdrücklich dazu bestimmt gewesen, der Erschliessung der Parzelle Nr. K.________ zu dienen. Die hinreichende Erschliessung des Baugrundstücks sei damit bereits positiv beurteilt worden und eine neue Beurteilung folglich nicht möglich.