e) Unerheblich ist auch der Erschliessungs- und Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1995, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft.8 Dieser zwischen den damaligen Eigentümerinnen und Eigentümern der Parzellen Nr. T.________ und Nr. K.________ und der Gemeinde Niederbipp geschlossene Vertrag räumt der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ ein Fahrwegrecht auf dem heutigen L.________weg (damals Parzelle Nr. T.________) ein (Ziffer II.1). Der Vertrag enthält weiter die Erklärung der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________, ihr Grundstück über das Wegrecht zu erschliessen; jede anderweitige Erschliessung sei ausgeschlossen (Ziffer III, Art. 9). Die Gemeinde ihrerseits