Da 21 Familienwohnungen geplant sind, ist zudem damit zu rechnen, dass sich unter den Fussgängern Schulkinder befinden. Diese zu erwartende Mehrbelastung des L.________wegs, der auch trotz der geplanten Ausweichstelle auf einer Länge von 45 m sehr schmal ist und kein Trottoir aufweist, kann keinesfalls mehr als "verhältnismässig gering" bezeichnet werden. Die Hauptvoraussetzung von Art. 5 BauV ist daher nicht erfüllt. Der L.________weg ist keine genügende bestehende Erschliessungsanlage für das umstrittene Bauvorhaben. Ob die Verkehrssicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.