In dieser Hinsicht hat sich seit dem Entscheid der BVE vom 19. August 2014 nichts geändert. Wie bereits damals rechtskräftig entschieden, stellt die zu erwartenden Verkehrszunahme eine markante Mehrbelastung des L.________wegs dar. Auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Verkehrsgutachten geht von einer deutlichen Steigerung der Verkehrsbelastung aus: Auf dem Abschnitt, der heute nur zwei Einfamilienhäuser erschliesst, geht das Gutachten von 135 zusätzlichen Autofahrten pro Tag aus, welche die Neubauten verursachen würden.