Die Vorinstanz kam zur selben Auffassung und verneinte im angefochtenen Entscheid die Anwendbarkeit von Art. 5 BauV. Die Beschwerdeführerin dagegen geht von einer verhältnismässig geringen Mehrbelastung des L.________wegs aus und erachtet die bestehende Erschliessungsanlage als genügend. Sie verweist auf die geplante Ausweichstelle, die ihrer Auffassung nach die Verkehrssicherheit wesentlich verbessert, und das von ihr eingeholte Gutachten der M.________AG7. 7 Verkehrsgutachten M.________AG vom 17. September 2015 (Beschwerdebeilage 17). RA Nr. 110/2015/146 8