einer Vereinbarung geregelt bzw. zugesichert werden. Die bestehende Erschliessung genüge nicht, da die zu erwartende Mehrbelastung nicht verhältnismässig gering sei. Es lägen auch keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite bis auf 3 m zuliessen. Die Erschliessung sei nach wie vor ungenügend, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht erfüllt seien. Zudem verletze das Vorhaben nach wie vor die Vorschriften über die Spielflächen und die Gebäudebreite, nehme zu Unrecht die Gestaltungsfreiheit in Anspruch und beeinträchtige benachbarte Baudenkmäler und das Ortsbildschutzgebiet.