Erteilung der Baubewilligung, eventualiter die Aufhebung des Bauentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer ungenügenden Erschliessung ausgegangen. Es bestehe ein Erschliessungs- und Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 19951, der die Erstellung des umstrittenen L.________wegs in der heutigen Form vorsehe und in dem die Gemeinde ausdrücklich festhalte, der Weg gelte als genügende Erschliessung für jede künftige bauliche Nutzung der Parzelle Nr. K.________. Die Frage der hinreichenden Erschliessung sei somit bereits beurteilt worden.