Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 112.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 249.00 werden die Parteikosten deshalb auf Fr. 3'361.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Spiez vom 17. September 2015 wird bestätigt. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung;