b) Es trifft zu, dass das Bauvorhaben in seiner heutigen Form unter Geltung des aGBR nicht hätte bewilligt werden können, weil es die damals geltende Ausnützungsziffer von 0.4 überschreitet. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner nach Inkrafttreten des GBR, das neu eine Ausnützungsziffer von 0.45 erlaubt, Estrich in Wohnraum umwandeln. Das Vorgehen ist bloss insofern nicht korrekt, als vor der Ausführung eine Bewilligung für die Änderungen hätte eingeholt werden müssen. Darin ist jedoch kein Rechtsmissbrauch zu erblicken. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden darauf verzichtet, gegen das ursprüngliche Bauvorhaben Einsprache zu erheben.