a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Projektänderung sei rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdegegner hätten von Anfang an gewusst, dass sie nach Inkrafttreten des neuen GBR unter dem Dach Wohnraum erstellen würden. Hätten sie ein Gesuch für das heute realisierte Projekt eingereicht, hätte die OLK das ganze Bauprojekt verworfen und die Baubewilligung wäre verweigert worden.