c) Die Bestimmungen der Gemeinde über die Gestaltungsgrundsätze (Art. 411 GBR) und die Fassadengestaltung (Art. 413 GBR) gehen weiter als das allgemeine Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG. Ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Bei ihrer Anwendung steht der Gemeinde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.12 An das Erfordernis der guten Gesamtwirkung dürfen zudem nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden.