3. Strukturerhaltung und gute Gesamtwirkung a) Umstritten ist, ob das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben den reglementarischen Bestimmungen bezüglich der Strukturerhaltung, den Gestaltungsgrundsätzen (Art. 411 GBR) und der Fassadengestaltung (Art. 413 GBR) entspricht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht das mit Gesamtentscheid vom 20. Februar 2014 bewilligte Einfamilienhaus als solches ist, sondern lediglich die bei der Bauausführung vorgenommenen geringfügigen Änderungen gegenüber den bewilligten Plänen.