zugestimmt hatten (vgl. Art. 27 Abs. 1, 3 und 4 BewD). Die massgeblichen Verfahrensvorschriften sind deshalb nicht verletzt worden. c) Für die Baubewilligung vom 20. Februar 2014 galt noch das aGBR.10 In der Zwischenzeit ist das neue GBR11 in Kraft getreten. Massgebend ist deshalb das neue Recht, da dieses im Zeitpunkt der Ausführung der Änderungen bereits öffentlich aufgelegen hatte (Art. 36 Abs. 2 BauG). Zudem ist es für die Bauherrschaft günstiger, weil gemäss Art. 212 GBR in der W2S neu eine Ausnützungsziffer von 0.45 zulässig ist. Demgegenüber galt laut Art. 69 aGBR eine Ausnützungsziffer von 0.4. Im Übrigen sind die Bestimmungen zur W2S unverändert geblieben.