b BauG).8 Insofern ist die Rüge, es liege keine Projektänderung vor, berechtigt. Das führt jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde, sondern hat lediglich zur Folge, dass das nachträgliche Baugesuch grundsätzlich nach dem zur Zeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen ist.9 Im Übrigen genügt für die vorgenommenen Änderungen das kleine Baubewilligungsverfahren, da davon nur die Nachbarinnen und Nachbarn betroffen sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b BewD). Eine Veröffentlichung des nachträglichen Baugesuchs war daher nicht erforderlich. Es genügte viel mehr die Mitteilung an die Nachbarn, soweit diese dem Baugesuch nicht