Diese kann nach Anhörung der am bisherigen Verfahren Beteiligten und allenfalls neu von der Projektänderung berührten Dritten ohne neues Baugesuchsverfahren erteilt werden, wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen sind.7 Auch wenn die Gemeinde die am 5. Juni 2014 eingereichten Unterlagen als «(nachträgliche) Projektänderung» bezeichnet hat, handelt es sich beim Gesuch für die bereits ausgeführten Änderungen in der Sache um ein nachträgliches Baugesuch (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).8 Insofern ist die Rüge, es liege keine Projektänderung vor, berechtigt.