b) Die Bauherrschaft kann eine Projektänderung nicht nur während des Baubewilligungsverfahrens oder in einem Beschwerdeverfahren bei der BVE einreichen. Zulässig ist auch die Änderung eines bereits bewilligten Projekts vor oder während der Bauausführung (Art. 43 Abs. 5 BewD). Die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens erfordert eine Zusatzbewilligung zur Baubewilligung. Diese kann nach Anhörung der am bisherigen Verfahren Beteiligten und allenfalls neu von der Projektänderung berührten Dritten ohne neues Baugesuchsverfahren erteilt werden, wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen sind.7