a) Umstritten ist, ob die in Abweichung von der Baubewilligung vom 20. Februar 2014 vorgenommenen Änderungen eine Projektänderung darstellen. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD5). Ein Bauvorhaben ist in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal (Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung und dergleichen) wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität