Die Beschwerdegegner würden von der Revision der Ortsplanung und somit von der Erhöhung der Ausnützungsziffer Gebrauch mache. Der Estrichausbau sei nicht Bestandteil der Einsprache gewesen. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 20. November 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, zog die Archivakten RA Nr. 110/2012/100 betreffend das erste Baugesuch bei. Die Beschwerdeführenden machten von ihrem Replikrecht Gebrauch. Auf die Rechtsschriften