4. Die Beschwerdegegner beantragen mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie machen insbesondere gelten, dass das Projekt in seinen Grundzügen gleich geblieben und kein Hauptmerkmal wesentlich verändert worden sei. In ihrer Einsprache hätten die Beschwerdeführenden einzig die Punkte "Weglassen von Holzlamellen" und "Materialisierung Garagentor" gerügt. Nur diese beiden Punkte seien strittig und Bestandteil des Verfahrens. Sämtliche Änderungen würden sich nur marginal auf das Gesamtbild des Gebäudes auswirken. Die Beschwerdegegner würden von der Revision der Ortsplanung und somit von der Erhöhung der Ausnützungsziffer Gebrauch mache.