Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE).1 Sie rügten die fehlende Strukturerhaltung, die Gesamtwirkung, die Geschosszahl, die Ausnützungsziffer, die Gebäudelänge sowie die Nichteinhaltung des grossen Grenzabstandes. Nach negativen Berichten des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) erklärten die Beschwerdegegner den Abstand von ihrem Baugesuch. Das Verfahren wurde daraufhin am 29. Januar 2013 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.