1. Im Jahr 2012 reichten die Beschwerdegegner ein Baugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. G.________ am H.________weg 12. Die Parzelle liegt in der Nutzungszone Wohnzone 2 Strukturerhaltung (W2S). Mit Gesamtbauentscheid vom 21. Juni 2012 erteilte die Gemeinde Spiez die Baubewilligung. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE).1 Sie rügten die fehlende Strukturerhaltung, die Gesamtwirkung, die Geschosszahl, die Ausnützungsziffer, die Gebäudelänge sowie die Nichteinhaltung des grossen Grenzabstandes.