Diese Umstände rechtfertigen es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sistierungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Biel vom 18. September 2015 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Einfache Gesellschaft B.________, per Adresse E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ipsach, Bauverwaltung, A-Post