Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VRPG werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerde gutgeheissen wird, gelten die Beschwerdegegner grundsätzlich als unterliegend. Allerdings hat das Regierungsstatthalteramt Biel das Verfahren von Amtes wegen sistiert; die Beschwerdegegner haben keinen entsprechenden Antrag gestellt. Auch im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdegegner keine Anträge gestellt. Diese Umstände rechtfertigen es, keine Verfahrenskosten zu erheben.