Zusammenfassend ergibt sich, dass noch offen ist, ob eine Rechtsänderung tatsächlich erfolgt, und es noch längere Zeit dauern wird, bis darüber Klarheit herrscht. Daher ist die Sistierung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Biel vom 18. September 2015 ist aufzuheben. 3. Kosten Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen