122 BauV11 erfolgen, sondern erfordere ein ordentliches Planänderungsverfahren. Dies gelte auch für den Fall, dass der Grünflächenanteil nur auf 15 % reduziert werde. Dies bedeutet, dass für die geplante Anpassung der Überbauungsvorschriften ein Beschluss der Stimmbürger erforderlich ist (Art. 66 Abs. 2 BauG). Ob diese dereinst einer Verkleinerung des Grünflächenanteils zustimmen werden, ist im heutigen Zeitpunkt völlig offen. Hinzu kommt, dass das AGR bei der Beantwortung der Voranfrage festhielt, ein Grünflächenanteil von nur 10 % entspreche nicht seiner Empfehlung. Für Arbeitszonen würden jeweils eine Überbauungsziffer von 60 % und eine Grünflächenziffer von 15 % vorgeschlagen. Diese