Aussichten, dass die Überbauungsvorschriften tatsächlich angepasst werden, daher allzu vage sind. Das AGR hat nämlich in Beantwortung einer Voranfrage der Gemeinde Ipsach festgehalten, eine Reduktion des Grünflächenanteils von 20 % auf 10 % sei eine wesentliche Änderung. Die Reduktion hätte allein im Wirkungsbereich der UeO auf dem Gemeindegebiet von Ipsach zur Folge, dass es rund 4'500 m2 weniger Grünflächen gäbe. Im gesamten Wirkungsbereich der UeO würde die Grünfläche um 1.2 ha reduziert. Eine solche Änderung könne nicht im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 BauV11 erfolgen, sondern erfordere ein ordentliches Planänderungsverfahren.